Wenn der Paragraph 315 c Strafgesetzbuch in der Praxis Bedeutung erlangen soll, muss er geändert werden. Er ist vor allem in Bezug auf die sogenannten „sieben Todsünden“ durch eine Vielzahl einschränkender Bedingungen in der Praxis kaum von Bedeutung. Insgesamt sind nur rund 0,5 Prozent der Eintragungen beim Kraftfahrtbundesamt auf dieses Delikt zurückzuführen. Davon die meisten nach Satz 1, also Alkohol- und Drogendelikte. Nur auf die „sieben Todsünden“ bezogen liegen die Eintragungen im Promillebereich.
Woran liegt das: Die Tat muss zunächst „grob verkehrswidrig“ begangen worden sein. Schon das allein ist auslegungsfähig. Denn es muss hier eben ein Maß an Verkehrswidrigkeit vorliegen, das deutlich über „normales“ Fehlverhalten hinausgeht. Darüber hinaus muss die Tat „rücksichtslos“ begangen worden sein. Das nun ist eine Kategorie, die die Erforschung der Motivlage des Täters erfordert. Es reicht eben nicht, dass man gedankenlos oder vielleicht abgelenkt oder mit der Situation überfordert war.
Damit aber nicht genug, müssen auch noch „Leib und Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ gefährdet worden sein. Es reicht also nicht, dass man durch zum Beispiel eine sehr hohe Geschwindigkeit in der Stadt potentiell andere gefährdet, sondern es muss konkret jemand gefährdet worden sein, beispielsweise beim Überqueren der Straße.
Vier sehr einschränkende Bedingungen, alle mit „und“-Verknüpfung. Wenn der Paragraph Bedeutung erlangen soll, müssen wir daran arbeiten. Der Verkehrsgerichtstag möchte sich aber in diesem Jahr damit befassen, ob die „sieben Todsünden“ noch zeitgemäß sind. Meine Antwort, wenn wir in die Statistik schauen: Ja, im Großen und Ganzen, wenn wir den Abstandsverstoß ergänzen. Aber ohne die grundsätzlichen Änderungen, bleibt das ohne praktische Bedeutung.